Satzung des Billard Club Wiesbaden 2000 e.V.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Billard Club Wiesbaden 2000 e.V.
kurz auch BCW.
a) Der BCW hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist in das
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Wiesbaden eingetragen.
b) Der BCW ist Mitglied des Hessischen Pool Billard Verbandes
(HPBV).
c) Das Vereinswappen des BCW stellt die stilisierten Wiesbadener
Lilien, sowie eine Billard spielende Hand in den Vereinsfarben
Gold-Blau-Weiß dar.
§2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Billardsports.
Dieser Zweck wird insbesondere gefördert durch:
a) Mannschaftsspiel, Wettkämpfe und Turniere
b) Regelmäßige Trainingseinheiten
c) Förderung der Jungend.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich und erhalten aufgrund ihrer Tätigkeit keine Vergünstigungen.
§3 Voraussetzungen zur Mitgliedschaft
(1) Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Antrag auf Aufnahme in den BCW ist an den geschäftsführenden Vorstand des Vereines zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag.
(2) Das Mitglied hat die Satzung und nachrangige Rechtsformen des BCW anzuerkennen.
(3) Die Rechtsordnungen des HPBV werden anerkannt, einsehbar unter dem Internetportal des HPBV.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Quartals schriftlich wirksam erklärt werden kann. Die Erklärung muss spätestens vier Wochen vor Quartalsende bei dem geschäftsführenden Vorstand des BCW eingegangen sein.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss wegen vorsätzlicher
oder wiederholter Missachtung der Satzung bzw. Rechtsordnungen,
Beitragsrückständen von mehr als 2 Monaten, durch den Vorstand beendet
werden.
Über den Ausschluss entscheidet nach mündlicher Anhörung des
betroffenen Mitgliedes die Vorstandssitzung. Die Entscheidung des
Vorstandes wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Erläuterung
der Gründe mitgeteilt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben des Mitglieds.
§5 Beiträge
(1) Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie sonstiger etwaiger Gebühren und Umlagen wird durch die Vorstandssitzung entschieden. Einzelheiten über die Beitragszahlungen regelt die Geschäftsordnung. Diese wird vom Vorstand erlassen und ist eine nachrangige Rechtsordnung des BCW.
(2) Für zu spät gezahlte Beiträge kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.
(4) Beitragspflichtig sind ausnahmslos alle Mitglieder. Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag hin von der Vorstandssitzung genehmigt werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins
b) Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu
unterbreiten [siehe §11 (1)]
(2) Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Die Vereinssatzung, die Vereinsbeschlüsse, die
Versammlungsbeschlüsse und Vorstandsbeschlüsse zu beachten und
einzuhalten.
b) Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern.
c) Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.
d) Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum
innerhalb von 4 Wochen zu ersetzen.
e) Den Beitrag pünktlich zu entrichten.
f) Aktuelle Vereinsmitteilungen des BCW zur Kenntnis zu nehmen.
§7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung und
c) der Kassenprüfer.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Sportwart und
e) dem Schriftführer.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Eine Person innerhalb des Vorstandes darf nur ein Amt bekleiden.
(5) Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Eine Vorstandssitzung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind.
(6) Der 1. Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Vorstandssitzung und leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall kann er durch den 2.Vorsitzenden vertreten werden.
(7) Der Vorstand erfüllt alle laufenden Geschäfte des Vereines im Rahmen und im Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand erlässt nachrangige Rechtsordnungen die durch Veröffentlichung an alle Mitglieder in Kraft treten.
(8) Tritt ein nicht geschäftsführendes Vorstandsmitglied zurück, beruft der Vorstand ohne Mitwirkung des ausscheidenden Mitglieds ein neues Vorstandsmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
(9) Beisitzer des Vorstandes können an den Vorstandssitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Gewicht im Sinne des §8 Abs. 6. Sie sind somit auch nicht abstimmberechtigt innerhalb der Vorstandssitzung.
(10 )Von den Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Aufgaben
wahrzunehmen:
a) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er bestimmt die Richtlinien
der Vereinstätigkeit
und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
b) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1.Vorsitzenden bei seinen
Aufgaben und vertritt ihn
im Verhinderungsfall. Außerdem hat er Vertretungsvollmacht für den
Schriftführer. Wenn der Schriftführer, aus welchen Gründen auch
immer, verhindert ist, protokolliert er die Sitzungen und ist
berechtigt alle Unterschriften im Rahmen der Schriftführertätigkeit
zu leisten.
c) Der Kassenwart führt die Aufsicht über alle finanziellen
Angelegenheiten des
Vereins. Er führt das Mitglieder und Inventarverzeichnis und sorgt
für den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben. Alle
von ihm und den Vorstandsmitgliedern getätigten Ausgaben müssen vom
1.Vorsitzenden genehmigt werden.
d) Der Schriftführer protokolliert alle Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen und
legt Entscheidungen und Beschlüsse schriftlich nieder. Er muss alle
Protokolle unterzeichnen.
e) Der Sportwart koordiniert alle anfallenden
Aufgaben bezüglich des Ligabetriebs und pflegt den Kontakt mit dem
HPBV.
§9 Kassenprüfer
(1) Der Kassenprüfer wird für den Zeitraum von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der Kassenprüfer kann gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein, jedoch nicht der Kassenwart.
(3) Dem Kassenprüfer ist auf Verlangen uneingeschränkter Einblick in alle Buchungsunterlagen zu gewähren.
(4) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Gesamtprüfung der Kasse statt. Ein Termin zur Kassenprüfung wird durch den Kassenprüfer festgelegt. Zur Prüfung muss der Kassenwart anwesend sein. Der Termin der Kassenprüfung ist dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen, der bei dieser Prüfung als Beobachter anwesend sein darf.
(5) Der Kassenprüfer präsentiert seinen schriftlich abgefassten Prüfbericht auf der Mitgliederversammlung. Dieser ist von ihm und dem Kassenwart zu unterzeichnen.
§10 Beurkundungen
(1) Die Beschlüsse der Organe des BCW sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Versammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben bekannt gegeben werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt oder der Vorstand dies beschließt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit muss der Antrag erneut abgestimmt werden, ansonsten gilt er als abgelehnt. Bei Personenwahlen wird auf Antrag geheim gewählt. Über Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden. Anträge für Tagesordnungspunkte müssen spätestens 7 Tage vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
§12 Versicherung, Haftung
(1) Gegen Unfall ist jedes Mitglied beim Landessportbund versichert. Der Verein haftet nicht für den Verlust oder Beschädigung von Geld- und Sachwerten.
§13 Ligabetrieb
(1) Für die Ligasaison werden vom Vorstand und/oder durch die Mitgliederversammlung die Mannschaften eingeteilt. Eine Mannschaft besteht aus mindestens vier Spielern.
(2) Die jeweilige Mannschaft wählt einen Mannschaftsführer, der dem Vorstand zu benennen ist. Dieser wird offiziell als Ansprechpartner für andere Vereine beim HPBV gemeldet.
(3) Der Mannschaftsführer hat folgende Pflichten:
a) Er trägt dafür Sorge, dass er zum Spieltag eine antretungsfähige
Mannschaft gemäß den Bestimmungen des HPBV aufstellt.
b) Er ist für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Spieltages gemäß der STO
des HPBV verantwortlich.
c) Er ist bei Heimspielen für die ordnungsgemäße Dokumentation des
Spielverlaufes im Spielbericht und die fristgerechte Meldung der
Spielergebnisse an den HPBV verantwortlich.
d) Die aktuelle Fassung der STO befindet sich auf dem Internetportal
des HPBV.
(4) Jeder Spieler einer Mannschaft hat dafür Sorge zu tragen sich über die Terminierung der Spieltage bei seinem Mannschaftsführer/Vorstand und über aktuelle Aushänge des BCW bzw. über das Internetportal des HPBV zu informieren.
(5) Wenn ein Spieler an einem Spieltag keine Zeit hat, hat er seinen Mannschaftsführer spätestens drei Tage vorher zu informieren. Bei kurzfristigem Ausfall ist innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vorzulegen.
§14 Satzungsänderungen
(1) Zur Abänderung der Satzung ist eine ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als ¼ der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so wird vom Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§15 Strafen
(1) Einzelwettbewerb: Bei unentschuldigtem Fehlen bei Einzelspielen ist entweder ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung vom Arbeitgeber einem Vorstandsmitglied vorzulegen und zwar am ersten Werktag nach dem Turnier. Geschieht dies nicht, so ist die vom HPBV festgesetzte Strafe vom Spieler zu tragen.
(2) Mannschaftswettbewerb: Bußgelder, die aufgrund von Verstößen gegen Rechtsordnungen des HPBV fahrlässig oder mutwillig verursacht werden, sind von den verursachenden Mannschaften selbst zu tragen.
§16 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit ¾-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und der Jugendpflege zu verwenden hat.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie basiert auf den Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 01.07.2010.